ich habe mal eine Frage bezüglich der Rechte an einer Synchronfassung. Als Beispiel möchte ich mal "Magnum" nennen. Damals (1994-1996) wurde Magnum ja komplett neu synchronisiert und zwar im Auftrag von RTL (gesendet ab 1996) und seither läuft auch nur noch diese Fassung sowohl auf SuperRTL als auch auf 13th street und es ist auch diese Fassung, die auf der BestOf DVD zu hören ist.
Die Frage ist nun, wo die Rechte normlaerweise nun liegen - bei RTL (weil der Sender die Fassung seinerzeit in Auftrag gegeben hat) oder bei Universal? D.h., wenn Universal nun eine deutsche Season-Box herausbringen will, müssen die dann die Synchronfassung von RTL in Lizenz erwerben oder ist es normalerweise so, dass RTL von Universal eine komplett neue Fassung angefordert hat und sie bei Universal einfach eine Staffel "in deutsch" einkaufen können? Es macht natürlich sowieso nur Sinn, die neue Fassung zu nehmen, da dort alle Folgen ungekürzt und vollständig vorliegen, aber es ist halt eine generelle Frage.
Tja, wie das in dem speziell von dir genannten Fall ist, weiß ich nicht, aber seit einiger Zeit steht z.B. beim ZDF immer im Abspann (wo dann auch meistens die Sprecher genannt werden), z.B. bei "Hautnah - Die Methode Hill", welche auch für den Synchronpreis nominiert war, "Copyright der Synchronfassung: ZDF 2004". Insofern müsste also ein anderer Sender, wenn er die Serie ausstrahlen würde wollen, nicht nur die Lizenz der Serie erwerben, sondern auch vom ZDF die Rechte an der deutschen Synchro, was aber auf alle Fälle billiger ist, als eine neue, eigene Synchro in Auftrag zu geben. Nur wenn Folgen halt gekürzt sind oder komplett fehlen, so wie z.B. bei dem von dir angesprochenen "Magnum" rentiert es sich dann erst, eine eigene Synchronfassung zu erstellen. Ob aber alle Sender oder Lizenzhändler (wer auch immer halt der Auftraggeber der Synchronisation ist) ein Copyright auf ihre Synchronfassung setzen lassen, das also ganz "normal" ist, oder ob das nur Einzelfälle wie beim ZDF sind, weiß ich leider nicht. Es lief ja z.B. auch "Allein gegen die Zukunft" zuerst bei Pro7, dann bei VOX (parallel dazu bei Premiere), dann wieder bei SAT1, also Wechsel der Sendergruppe von Pro7-SAT1 zur RTL-Gruppe und wieder zurück, gleichzeitig aber weiterhin Ausstrahlung auf Premiere, was Kirch war und somit ja zusammen mit der Pro7-SAT1-Gruppe war. Keine Ahnung, wie das in solchen Fällen mit den Rechten der Synchro ist, würde mich auch mal interessieren.
Farb-Legende: blau = Spekulation orange = Trailer-Besetzung grün = endgültige Besetzung rot = Korrektur/Ergänzung zur endgültigen Besetzung ________________________________ "Die Vergessenen" mit Julianne Moore [Petra Barthel], Anthony Edwards [Hans Hohlbein] und Gary Sinise [Tobias Meister] - Start des Mystery-Thrillers: 28.10.2004!
Bei einer Medienrechts-Diskussion im Freundeskreis kam letztens die Frage auf, wem eigentlich die Urheber bzw. Nutzungsrechte einer Synchronfassung gehören? Mich interessieren vor allem Fälle, wo es im Abspann kein Copyrightangaben gibt.
Nimmt man mal einen Kinofilm. Auftraggeber der Synchronisation ist in den meisten Fällen ein Kino-Verleih, demnach müsste dem Verleih die Rechte für die Kinofassung gehören?
Wenn der Film in der Kinofassung jetzt auf DVD veröffentlicht wird, kann es ja sein, dass eine andere Firma als der Kinoverleih die Nutzungsrechte für diese Veröffentlichung kauft um den Film zu veröffentlicht, werden die einzelnen Fassungen da einzeln mit verkauft (was die verschiedenen regionalen DVD-Fassungen mit fehlen erklären würde) Es gibt ja Fälle wo man im Ausland DVDs mit deutschen Fassungen kaufen kann, die es in Deutschland nicht gibt?
Wie ist das bei TV-Serien, bei den ein Sender die Sychronisation in Auftrag gibt? Wenn jetzt eine Verleihfirma die Serie auf DVD veröffentlichen möchte, muss sie dann den TV-Sender die Rechte abkaufen?
Die Urheberrechte liegen immer beim Urheber, also demjenigen, der ein Werk geschaffen hat. Grundsätzlich sind das die Synchronsprecher, der Synchronregisseur sowie der Dialogbuchautor, wenngleich die Filmkonzerne stets bemüht sind, Synchronsprechern jede geistig-künstlerische Tätigkeit im Sinne des UrhG abzusprechen. Der Synchronsprecher ist indes als "ausübender Künstler" im Sinne von § 73 UrhG in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, GRUR 1984, 119, 120). In den Honorarverträgen befindet sich jedoch regelmäßig eine - rechtlich wirksame - Klausel, wonacht alle durch die Mitwirkung an dem Film enstandenen Rechte eines Synchronsprechers, insbesondere die Urheberrechte, die Verwertungsrechte und das Recht der öfentlichen Wiedergabe mit Bezahlung des Honorars auf den Synchronhersteller übergehen (BGH, a.a.O.). Gleiches kann auch zwischen Synchronfirma und dem Verleih oder der Produktionsfirma vereinbart werden.
Im übrigen bestimmt § 89 Abs. 1 UrhG, daß derjenige, der sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht einräumt, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Das gilt insbesondere für den Dialogbuchautor und Synchronregisseur (vgl. LG München I, FuR 1984, 534, 535 "All about Eve"). Soweit nichts anderes zugunsten dieser Personen vereinbart ist (was praktisch nie der Fall ist), gehen ihre durch die künstlerische Mitwirkungen erworbenen Miturheberrechte an dem Film auf den Filmhersteller über.
Diese gesetzliche Regelung hat schlichtweg den Hintergrund, daß an einem Filmwerk zahlreiche Menschen arbeiten (Regisseur, Autor, Cutter, Kameramann, Tonmeister, etc.). Im Zweifel - also wenn nichts anderes vereinbart ist - geben sie die durch ihre Mitwirkung entstandenen Urheberrechte per Gesetz an den Filmhersteller ab.
Danke für die ausführliche Erklärung. Gibt es eigentlich eine Definition für den "Filmhersteller" (z.B. Auftraggeber? Der, der am Schluss die Rechung zahlt, etc)?
das habe ich gefunden und so hatte ich es auch in erinnerung.
"Das Urheberrecht ist nicht im Ganzen übertragbar. Der Urheber kann nur die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen, §29 Abs.2 UrhG. Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben nach deutschem Recht jedoch stets bei ihm. Werden Urheberrechte in Länder vergeben, die auch eine Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts zulassen, so dass der Urheber nichts mehr mit seinem Werk zu tun hat, kann der deutsche Urheber auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte, bezogen auf die jeweiligen Länder, übertragen."
Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, GRUR 1993, 472 f.). Hieru zählen: die Beschaffung des für die Herstellung des Filmes erforderlichen Kapitals, die Auswahl des zu verfilmenden Stoffes, des Drehbuchverfassers, der Hauptdarsteller, des Hauptregisseurs sowie des weiteren künstlerischen und technischen Personals, der Erwerb der zur Verfilmung des Stoffes erforderlichen Filmproduktion (Miete von Atelierräumen, Kameraausrüstung und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, etc.), die Überwachung der Filmherstellung bis zur vorführreifen Kopie, der Abschluß der erforderlichen Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung, die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 94 Rn. 4; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, München 2002, § 94 Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 121, 122); kurz: das, was man in der Regel als Aufgabe des Produzenten ansieht.
Natürlich gibt es zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Verquickungen zwischen den Filmstudios, den Produzenten, den Regisseuren, dem Verleih, den Hauptdarstellern, den TV-Sendeanstalten, den großen Kinoketten, DVD- und Blu-Ray-Herstellern, Synchronstudios, etc. Wer welche Rechte hat, läßt sich relativ frei vertraglich vereinbaren. Das Urhebergesetz bietet vor allem Lösungen für die Fälle an, in denen es keine oder keine wirksamen vertraglichen Vereinbarungen gibt. Nach dem gesetzlichen Grundsatz hat der Filmhersteller, also Produzent, die meisten Rechte an dem Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Aber vereinbart wird abweichend vom gesetzlichen Grundsatz viel. Selbst Synchronsprechern als letztes Glied der Kette werden inzwischen fingerdicke Vertragswerke vorgelegt.