Heute eher selten, früher dagegen öfter, konnte man den eingedeutschten Vor- und Abspännen der Filme manchmal wertvolle Infos zur Synchro entnehmen. Diese Infos gehen heute bei DVDs durch Verwendung internationaler Vor- und Abspänne zumeist verloren.
Um das zu vermeiden, ist es vielleicht eine gute Idee, diese Infos zu dokumentieren. Vor allem natürlich durch alte TV-Mitschnitte oder auch alte VHS-Cassetten.
Hier ein Anfang mit einem Film, der mir dieser Tage in die Hände kam:
Sehr schön. Als nächstes bitte Abspänne verpflichtend im Fernsehen. Oder besser noch: Grundsätzliches Verbot von Kürzungen allgemein aus anderen Gründen als dem Jugendschutz.
Hier eine kurze Meldung des IVS - Interessenverband Synchronschauspieler e.V.:
Grundsatzurteil zum Namensnennungsrecht von Synchronschauspielern
Am 4. November 2014 entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 15 O 153/14) nunmehr rechtskräftig die Frage des Namensnennungsrechts eines Synchronschauspielers. Unser Kollege Roland Hemmo hatte Klage eingereicht, nachdem er anlässlich eines Kinobesuches hatte feststellen müssen, dass sein Name weder im Vor- noch im Abspann des Filmes genannt wurde.
Die Allgemeinen Produktionsbedingungen sahen die folgende (branchenweit nicht unübliche) Regelung vor:
„Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen.“
Das Gericht stellte – unter Hinweis auf bereits ergangene obergerichtliche Entscheidungen – in dem Urteil fest, dass eine derartige Regelung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen wesentlich abweiche und mithin unwirksam sei. „Die Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht (§§ 13, 74 UrhG) gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit“, so das Gericht. Es handele sich um eine besonders intensive Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers, wobei erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Leistung des Synchronschauspielers für die Vermarktung des Films im deutschsprachigen Raum von wesentlicher Bedeutung sei. Zudem sei zu beachten, dass es beim Film der Üblichkeit entspreche, sämtliche Beteiligte in einem ausführlichen Nachspann ausdrücklich namentlich aufzuführen.
Aufgrund der Intensität der Rechtsverletzung, die das Gericht als schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff qualifizierte, wurden Herrn Hemmo (dem Synchronschauspieler) einerseits ein Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Gesellschaft und andererseits ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% der ihm zugeflossenen Gage zugesprochen.
Der Tenor des Urteils bezieht sich zwar lediglich auf sog. „öffentliche Vorführungen“ (wobei hierunter vor allem die Kinovorführungen zu fassen sind), die dargestellte Rechtslage lässt sich jedoch auf jede Form der Verwertung übertragen – sei es nun die Vermarktung als DVD, der Verleih der DVDs oder ein Angebot über einen Streaming-Dienst. Ebenso wesentlich und noch nicht geklärt ist allerding die Frage, ob das Recht auf Namensnennung auch den Anspruch umfasst, an entsprechender Stelle genannt zu werden – also vor dem „technischen Personal“ und nicht erst ganz am Ende des Nachspanns, wenn die Musik schon nicht mehr läuft und kaum ein Kinobesucher noch im Saal sitzt.
Im Ergebnis handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlichem Charakter, die erneut auch einen großen Erfolg für das Berufsbild des Synchronschauspielers darstellt. Die Veröffentlichung des Urteils ist geplant.
Zitat von Willoughby im Beitrag #123Rückwirkend wäre das besonders erfreulich, dann hätten viele Mutmaßungen und Fragezeichen ein Ende.
Man darf aber nicht vergessen, dass aber von mehreren Seiten durchaus ein Interesse an diesen "Fragezeichen" bestanden hat. Ich kenne Synchronsprecher, die ihren Namen nicht genannt haben WOLLEN, genau wie es Studios und noch mehr Kunden gibt, die durch Nicht-Nennung nicht etwa nur Geld für Dubbing Cards sparen wollen, sondern verhindern möchten, dass die Damen und Herren Sprecher zu bekannt und damit zu teuer werden. Sollte das Urteil also in der Hinsicht deren Unmut erregen, hätte man vielleicht demnächst mit so mancher Umbesetzung, auch bei Stammsprechern zu rechnen, was aus der an sich guten Geschichte einen Pyrrhussieg machen würde.
Ein sehr interessantes Video vom Rechtsanwalt Solmecke, in dem es darum geht, dass das Landgericht Berlin entschieden hat, dass jeder Synchronsprecher laut Urheberrechtsgesetz im Abspann eines Filmes genannt werden MUSS. Meiner Meinung nach, ein sehr richtiges und wichtiges Urteil welches die Rolle des Synchronsprechers in der Produktion eines Filmes stärkt.
Sollte das Urteil tatsächlich rechtskräftig sein, ist es dennoch nicht allgemeinverbindlich. Das kann eine andere Kammer des gleichen Gerichts zukünftig ganz anders beurteilen, erst Recht das Oberlandesgericht.